Dies ist eine Übersetzung. Maßgeblich ist der niederländische Text dieser Bedingungen (Artikel 20).
der Previtality B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), die im Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 68097247 eingetragen ist,
und
der Previtality Retail B.V., einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid), die im Handelsregister der Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Nummer 84687711 eingetragen ist.
Wo Previtality B.V. steht, kann auch Previtality Retail B.V. gelesen werden, und umgekehrt.
Version: 30. September 2026
Artikel 1: Begriffsbestimmungen
In diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen bedeuten:
1.1. Allgemeine Einkaufsbedingungen: die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Previtality;
1.2. Lieferant: die natürliche oder juristische Person, die mit Previtality einen Vertrag geschlossen hat oder einen solchen Vertrag mit Previtality schließen möchte und Previtality dazu ein Angebot unterbreitet hat oder an die Previtality eine Angebotsanfrage gerichtet bzw. einen Vorschlag unterbreitet hat;
1.3. Angebot(e): jedes Angebot des Lieferanten an Previtality, in welcher Form auch immer;
1.4. Bestellung(en): alle (Angebots-)Anfragen, Informationsanfragen, (Vertrags-)Vorschläge, (aufgegebenen) Bestellungen, (Angebots-)Bestätigungen und Aufträge von Previtality an den Lieferanten, in welcher Form auch immer;
1.5. Vertrag: jeder zwischen Previtality und dem Lieferanten zustande kommende Vertrag, jede Änderung oder Ergänzung desselben sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags;
1.6. Parteien: Previtality und der Lieferant gemeinsam;
1.7. Previtality: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Previtality B.V., die mit Previtality verbundenen Unternehmen und/oder die von Previtality (gegebenenfalls) näher zu bestimmenden oder bestimmten Dritten;
1.8. Rückruf: eine Entscheidung von Previtality, die vom Lieferanten bezogenen Waren bei ihren Abnehmern zurückzurufen und/oder Verbraucher aufzufordern, diese Waren zurückzugeben.
Artikel 2: Anwendung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
2.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Anfragen, für alle Bestellungen, für alle Angebote, für alle Verträge, die Previtality mit dem Lieferanten schließt oder zu schließen wünscht, und für alle sonstigen Rechtsbeziehungen, Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen den Parteien.
2.2. Von diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann nur durch schriftlichen Vertrag abgewichen werden, und nur soweit Previtality dabei durch einen nach der Satzung von Previtality dazu befugten Funktionsträger oder durch eine sonst von Previtality benannte befugte Person vertreten wird. Eine solche Abweichung hat keine bindende Wirkung für andere bzw. spätere Verträge zwischen Previtality und dem Lieferanten.
2.3. Der Lieferant stimmt der Anwendung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen auf spätere Verträge zwischen dem Lieferanten und Previtality zu. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass ihm diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen in diesem Fall nicht erneut ausgehändigt werden müssen.
2.4. Die Anwendung der allgemeinen (Liefer-)Bedingungen des Lieferanten wird ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. Gelten die allgemeinen Bedingungen beider Parteien nebeneinander, so haben bei widersprüchlichen Bestimmungen die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Previtality Vorrang.
2.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anwendbar.
2.6. Previtality behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen zwischenzeitlich einseitig zu ändern. Die geänderte Fassung gilt, sobald Previtality eine Kopie der geänderten Allgemeinen Einkaufsbedingungen per E-Mail und/oder per Post an die ihr bekannte E-Mail- und/oder Postanschrift des Lieferanten gesandt hat. Für Bestellungen, Angebote, Verträge und alle sonstigen Rechtsbeziehungen, die danach zustande kommen, sowie in Situationen, in denen verschiedene Fassungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen als anwendbar angesehen werden können, gilt stets die jüngste Fassung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Artikel 3: Angebote und Anfragen
3.1. Alle vom Lieferanten abgegebenen Angebote – in welcher Form auch immer – sind nicht unverbindlich, sondern bindend und unwiderruflich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3.2. Alle von Previtality aufgegebenen Bestellungen – in welcher Form auch immer – sind unverbindlich, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben.
3.3. Nimmt Previtality ein Angebot des Lieferanten an bzw. nimmt der Lieferant eine Bestellung von Previtality an, ist Previtality berechtigt, ihre Annahme bzw. die angenommene Bestellung innerhalb von 7 Werktagen nach der jeweiligen Annahme zu widerrufen.
3.4. Angebote des Lieferanten müssen mindestens von einer klaren und genauen Beschreibung der von Previtality gewünschten und vom Lieferanten zu liefernden Waren, der Mengen, der Lieferzeit, der Lieferadresse, des Preises der Waren und etwaiger (sonstiger) Kosten begleitet sein.
3.5. Es wird vermutet, dass das Angebot den Vertrag zutreffend wiedergibt. Enthält das Angebot des Lieferanten Schreib- oder Druckfehler, können diese Previtality nicht als solche entgegengehalten werden.
3.6. Zeichnungen, (technische) Beschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Farben, Modelle, Muster, Texte, Logos, (technische) Konstruktionen sowie Gewichts-, Maß- und Preisangaben, die vom Lieferanten oder in seinem Auftrag angefertigt bzw. gemacht wurden, sind bindend und werden von Previtality nicht an den Lieferanten zurückgegeben.
3.7. Der Lieferant ist nicht berechtigt, Previtality irgendwelche Kosten, die mit der Erstellung des Angebots verbunden sind, in Rechnung zu stellen.
Artikel 4: Zustandekommen des Vertrags
4.1. Ein Vertrag kommt zustande, sobald Previtality ein vom Lieferanten abgegebenes Angebot schriftlich angenommen hat oder sobald eine vom Lieferanten angenommene Bestellung von Previtality schriftlich bestätigt wurde.
4.2. Mündliche Annahmen und Bestätigungen binden Previtality nicht, es sei denn, sie wurden nachträglich von einem nach der Satzung von Previtality dazu befugten Funktionsträger oder einer sonst von Previtality benannten befugten Person schriftlich bestätigt.
4.3. Verträge und Änderungen daran können nur schriftlich durch einen nach der Satzung von Previtality dazu befugten Funktionsträger oder durch sonstige von Previtality benannte befugte Personen geschlossen werden. Previtality ist nicht an etwaige Verträge oder Vereinbarungen sowie Änderungen daran mit Mitarbeitern von Previtality gebunden, es sei denn, diese wurden schriftlich von einem nach der Satzung von Previtality befugten Funktionsträger oder einer sonst von Previtality benannten befugten Person bestätigt. Auf erstes Verlangen des Lieferanten teilt Previtality mit, wer in ihrem Unternehmen (sonst) befugt ist, Verträge und Vereinbarungen zu schließen oder zu ändern.
4.4. Von Previtality gebilligte oder angegebene Waren, Mengen und Fristen sind indikativ und gelten daher stets näherungsweise. Previtality behält sich ausdrücklich das Recht vor, einen Vertrag jederzeit kostenlos (einseitig) zu stornieren und/oder (grundlegend) zu ändern, darunter, aber nicht ausschließlich, die Eigenschaften, Anforderungen und Spezifikationen der Waren, die Mengen sowie die Lieferzeit und den Lieferort. Führen die von Previtality vorgenommenen Änderungen zu einer Änderung des Preises, der Lieferzeit oder sonstiger Bedingungen, hat der Lieferant dies Previtality unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen, nachdem Previtality die Änderung dem Lieferanten bestätigt hat, schriftlich mitzuteilen.
4.5. Der Lieferant ist im Rahmen der Durchführung des Vertrags nur dann berechtigt, Dritte einzuschalten, wenn er dafür die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Previtality erhalten hat. Auf erstes Verlangen von Previtality gewährt der Lieferant Einsicht in die mit Dritten und/oder Zulieferern geschlossenen (Ausführungs-)Verträge.
Artikel 5: Preise
5.1. Alle vom Lieferanten angegebenen bzw. zwischen Previtality und dem Lieferanten vereinbarten und/oder angewandten Preise sind Festpreise, beruhen auf einer Lieferung „Delivered Duty Paid“ (Artikel 7.1) und verstehen sich einschließlich Verpackungsmaterial, Umsatzsteuer (MwSt.), Versicherungen, Einfuhrzöllen, Abgaben, Frachtkosten, Lieferkosten, Be- und Entladekosten, Gebühren und sonstiger behördlicher Steuern, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist oder wird.
5.2. Der Lieferant ist berechtigt, Preiserhöhungen kostenbestimmender Faktoren – nach Beurteilung von Previtality – erst dann an Previtality weiterzugeben, nachdem der Lieferant Previtality rechtzeitig über diese Preiserhöhung informiert hat und Previtality dazu ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat. Wünscht der Lieferant dies zu tun, hat Previtality stets das Recht, den Vertrag aufzulösen. Die Auflösung des Vertrags auf diese Weise gibt keiner der Parteien Anspruch auf Entschädigung.
5.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, berechnet der Lieferant keinen Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb der normalen Bürozeiten von 08.30 Uhr – 17.30 Uhr, an Feiertagen oder an Wochenendtagen verrichtet werden.
Artikel 6: Zahlung
6.1. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, stellt der Lieferant Previtality die auf Grundlage des Vertrags geschuldeten Beträge erst nach vollständiger Lieferung der Waren in Rechnung. Rechnungen müssen mindestens enthalten:
- eine spezifizierte Aufstellung der gelieferten Waren;
- die auf Grundlage des Vertrags geschuldeten Beträge;
- eine Bestellnummer;
- die Unternehmensdaten beider Parteien;
- ein Rechnungsdatum;
- eine Zahlungsfrist gemäß Artikel 6.3 dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen;
- die Bankkontonummer des Lieferanten.
Rechnungen, die dem nicht entsprechen, werden nicht bearbeitet und von Previtality zur Berichtigung an den Lieferanten zurückgesandt.
6.2. Teilrechnungen sind ausschließlich zulässig, wenn und soweit der Lieferant dafür die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Previtality erhalten hat.
6.3. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch Previtality nach Möglichkeit innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Eingang der Rechnung, durch Überweisung des Geschuldeten auf die Previtality dafür bekannte Bankkontonummer des Lieferanten oder durch Aufrechnung. Wird eine Rechnung von Previtality zur Berichtigung oder Reklamation an den Lieferanten zurückgesandt, beginnt die vorgenannte Zahlungsfrist erst an dem Tag, an dem die ordnungsgemäß berichtigte Rechnung bei Previtality eingeht.
6.4. Eine Zahlungsverpflichtung entsteht erst, nachdem die Waren tatsächlich geliefert, abgenommen und gemäß diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen in Rechnung gestellt worden sind.
6.5. Eine Zahlung durch Previtality stellt in keiner Weise einen Rechtsverzicht dar.
6.6. Previtality ist berechtigt, fällige Gegenforderungen mit den Rechnungen des Lieferanten aufzurechnen sowie etwaige zwischen den Parteien vereinbarte oder vom Lieferanten gewährte Rabatte davon in Abzug zu bringen.
6.7. Jede Möglichkeit des Lieferanten, zur Aufrechnung oder Aussetzung überzugehen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
6.8. Bei Vorauszahlung oder Ratenzahlung ist Previtality berechtigt, vom Lieferanten Sicherheiten für die Erfüllung der sich für den Lieferanten aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen zu verlangen.
6.9. Kommt Previtality ihren Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so ist sie zu nicht mehr verpflichtet als zur Zahlung des gesetzlichen Handelszinses, und dieser ist erst geschuldet, nachdem der Lieferant ihr schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, um ihre Verpflichtungen noch zu erfüllen.
Artikel 7: Lieferung und Gefahr
7.1. Die Lieferung durch den Lieferanten erfolgt „Delivered Duty Paid“ gemäß den Regelungen der „Incoterms“ und ferner gemäß den von Previtality erteilten Anweisungen an der von Previtality angegebenen Lieferadresse, zum angegebenen Datum und zur angegebenen Uhrzeit. Für die Auslegung der Lieferbedingungen wird auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zuletzt veröffentlichte Fassung der „Incoterms“ verwiesen.
7.2. Die Waren gelten nur dann als tatsächlich geliefert, wenn eine dazu befugte Person im Namen von Previtality den Empfang durch Unterschrift bestätigt hat.
7.3. Die sachenrechtliche Übertragung des Eigentums und der Übergang der Gefahr erfolgen bei der physischen Lieferung der Waren, unabhängig davon, ob für die gelieferten Waren bezahlt wurde oder nicht.
7.4. Wenn und soweit eine Zahlung vor der (tatsächlichen) Lieferung erfolgt, geht das Eigentumsrecht im Zeitpunkt der Zahlung auf Previtality über. Der Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, die betreffenden Waren ab dem Zahlungsdatum von Previtality als erkennbares Eigentum von Previtality getrennt zu lagern bzw. lagern zu lassen und zu versichern. Die Waren bleiben dann gleichwohl auf Gefahr des Lieferanten als Inhaber der Waren, bis die Waren bei Previtality abgeliefert worden sind.
7.5. Der Lieferant erklärt, dass auf den zu liefernden Waren kein anderes Recht als sein Eigentumsrecht lastet. Previtality akzeptiert in Bezug auf die zu liefernden Waren keinen Eigentumsvorbehalt, kein Pfandrecht und kein sonstiges Sicherungsrecht, in welchem Umfang oder in welcher Form auch immer.
7.6. Datum und Zeitpunkt der Lieferung, wie von Previtality angegeben oder von den Parteien vereinbart, gelten als Fixtermin. Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Lieferung gerät der Lieferant von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dafür eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist.
7.7. Wurde von Previtality kein Zeitpunkt oder Datum der Lieferung mitgeteilt und von den Parteien auch nicht vereinbart, hat die Lieferung der Waren spätestens dreißig (30) Tage nach Zustandekommen des Vertrags zu erfolgen.
7.8. Teillieferungen sind ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Previtality nicht zulässig.
7.9. Der Lieferant hat Previtality unverzüglich schriftlich über jeden Umstand zu informieren, der eine Verzögerung der Lieferung verursachen kann. In einem solchen Fall ist der Lieferant verpflichtet, alles Mögliche zu tun, um seine Verpflichtungen zu erfüllen, und zwar unbeschadet der Befugnisse von Previtality aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen und dem Gesetz.
7.10. Eine frühere oder spätere Lieferung als zum vereinbarten Lieferdatum oder zur vereinbarten Lieferzeit erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Previtality und führt nicht zu einer Änderung eines etwa vereinbarten Zahlungszeitpunkts. Waren, die ohne schriftliche Zustimmung früher oder später als zum vereinbarten Lieferdatum und zur vereinbarten Lieferzeit an Previtality geliefert wurden, Teillieferungen und die Lieferung von Waren, die (zum Beispiel hinsichtlich der Mengen oder Eigenschaften) nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprechen, müssen von Previtality nicht angenommen werden. Previtality ist berechtigt, (einen Teil) dieser Waren abzulehnen bzw. nicht anzunehmen.
7.11. Waren, die vor und/oder nach dem vereinbarten Lieferdatum oder der vereinbarten Lieferzeit geliefert und ohne ausdrückliche Annahme dennoch bei Previtality abgeliefert wurden, bleiben auf Kosten und Gefahr des Lieferanten, bis Previtality die Lieferung gegebenenfalls doch noch ausdrücklich annimmt. Previtality ist berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern bzw. lagern zu lassen. Holt der Lieferant die betreffenden Waren nicht auf erstes Verlangen von Previtality ab oder lässt sie nicht abholen, hat Previtality das Recht, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden bzw. zurücksenden zu lassen oder die Sachen zu verkaufen, um (einen Teil) ihres Schadens aus dem Erlös zu decken. Der Lieferant ersetzt Previtality außerdem auf erstes Verlangen ihren sonstigen Schaden.
7.12. Wird die Lieferung von Waren durch Faktoren verzögert, die auf Kosten und Gefahr des Lieferanten gehen, hat der Lieferant die daraus für Previtality entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.
Artikel 8: Rückruf
8.1. Hält Previtality dies nach ihrer Auffassung für erforderlich oder ist bzw. wird sie dazu verpflichtet, hat sie das Recht, einen Rückruf einzuleiten. Der Lieferant hat Previtality bei der Durchführung eines Rückrufs jede nach Auffassung von Previtality notwendige Mitwirkung zu gewähren.
8.2. Sobald der Lieferant feststellt, dass eine von ihm gelieferte Ware nicht den Anforderungen entspricht, oder über Informationen verfügt, aus denen hervorgeht, dass eine Ware nicht den Anforderungen entspricht, hat der Lieferant dies Previtality zu melden. Previtality kann den Lieferanten in diesem Fall auffordern, innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden einen Bericht zu erstellen, der alle nach Auffassung von Previtality relevanten Informationen und Unterlagen zu der betreffenden Ware enthält.
8.3. Während des Rückrufs hat der Lieferant Previtality täglich die aktuellsten Informationen zu melden. Außerdem muss der Lieferant für Previtality stets (telefonisch) erreichbar sein für Rücksprachen sowie für die Erteilung von Informationen und Unterstützung bei der Durchführung des Rückrufs.
8.4. Der Lieferant hat die Waren, die Previtality aufgrund eines Rückrufs bei ihren Abnehmern, bei Verbrauchern und anderweitig zurückgeholt hat, an dem von Previtality angegebenen Ort und zu der von ihr angegebenen Zeit abzuholen und für ihren Abtransport und ihre Vernichtung zu sorgen.
8.5. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, Dritten Mitteilungen über den Rückruf zu machen, es sei denn, Previtality hat dazu vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt.
8.6. Der Lieferant haftet für alle von Previtality unmittelbar und mittelbar aufgewendeten Kosten und erlittenen Schäden, die im Zusammenhang mit einem Rückruf stehen und/oder sich aus einem Rückruf ergeben. Der Lieferant schließt im Hinblick darauf eine Produktrückrufversicherung zu üblichen Bedingungen ab.
Artikel 9: Audit
9.1. Previtality ist jederzeit – nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Lieferanten – berechtigt, den Lieferanten kontrollieren zu lassen („Audit“), um zu prüfen, ob der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, die Waren gemäß den gesetzlichen und vereinbarten Anforderungen hergestellt, angebaut und/oder zubereitet werden sowie die Waren den an sie gestellten (gesetzlichen und vereinbarten) Anforderungen entsprechen. Der Lieferant ist verpflichtet, Previtality oder dem von ihr eingeschalteten Dritten jederzeit Zutritt zu seinen Geländen, Gebäuden und sonstigen Örtlichkeiten zu gewähren und alle nach Auffassung von Previtality notwendige Mitwirkung zu leisten, damit das Audit tatsächlich durchgeführt werden kann.
9.2. Die Parteien tragen ihre eigenen Kosten des Audits, es sei denn, es wird festgestellt, dass der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt bzw. die Waren die gestellten (gesetzlichen und/oder vereinbarten) Anforderungen nicht erfüllen. In diesem Fall gehen die Kosten des Audits zulasten des Lieferanten.
9.3. Die im Audit festgestellten Mängel hat der Lieferant innerhalb der von Previtality dafür zu bestimmenden Frist zu beheben. Etwaige dabei auf Seiten von Previtality entstehende Kosten und Schäden gehen zulasten des Lieferanten.
Artikel 10: Verpackung
10.1. Die Waren müssen so verpackt sein, dass sie bei normalem Transport die von Previtality angegebene Lieferadresse in gutem Zustand erreichen und die Waren sicher entladen werden können. Sind die Waren nach Auffassung von Previtality unzureichend und/oder mangelhaft verpackt, hat der Lieferant die daraus für Previtality entstehenden Kosten und Schäden zu ersetzen.
10.2. Der Lieferant ist verpflichtet, alle verwendeten (Einweg- und dauerhaften) Verpackungen, wozu ausdrücklich, aber nicht ausschließlich Packkisten, Kisten, Paletten, Karren usw. gehören, zurückzunehmen. Zurückgebliebene Verpackungen können von Previtality auf Kosten des Lieferanten zurückgesandt oder vernichtet werden.
Artikel 11: Höhere Gewalt
11.1. Ist der Lieferant infolge höherer Gewalt an der Durchführung des Vertrags gehindert, ist Previtality berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen bzw. den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne dass dafür eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist und ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht für Previtality entsteht.
11.2. Der Lieferant verpflichtet sich – soweit dies vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann –, jede Ursache der höheren Gewalt so schnell wie möglich zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.
11.3. Der Lieferant kann sich gegenüber Previtality nur dann auf höhere Gewalt berufen, wenn der Lieferant Previtality so bald wie möglich unter Vorlage von Nachweisen schriftlich von der Berufung auf höhere Gewalt in Kenntnis setzt. Als höhere Gewalt auf Seiten des Lieferanten gelten jedenfalls nicht: Personalmangel, Streiks, Krankheit des Personals, Rohstoffmangel, Transport- oder Beförderungsprobleme, eine Schlechterfüllung oder Nichterfüllung von Verpflichtungen durch Zulieferer oder sonstige Dritte, von denen der Lieferant bei der Durchführung des Vertrags abhängig ist, Störungen in der Produktion des Lieferanten sowie Liquiditäts- oder Solvenzprobleme auf Seiten des Lieferanten oder ein Versagen der von ihm eingeschalteten Dritten.
11.4. Previtality haftet nicht für eine (teilweise) Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen und kann nicht zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen herangezogen werden, wenn Previtality infolge höherer Gewalt nicht in der Lage ist und/oder von ihr vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, alle oder einen Teil ihrer (Abnahme-)Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen.
11.5. Previtality ist berechtigt, die Erfüllung ihrer (Abnahme-)Verpflichtungen für die Dauer einer Situation höherer Gewalt auszusetzen. Hat Previtality ihre Verpflichtungen infolge höherer Gewalt länger als 2 Wochen ganz oder teilweise ausgesetzt oder ist sie dauerhaft an der Durchführung des Vertrags gehindert, ist Previtality berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu beenden, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht für Previtality entsteht.
11.6. Previtality ist ebenfalls berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eingetreten ist, nachdem Previtality ihre Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
11.7. Als höhere Gewalt auf Seiten von Previtality gelten Umstände, die vernünftigerweise nicht auf ein Verschulden von Previtality zurückzuführen sind und vernünftigerweise nicht zu ihren Lasten gehen sollten. Darunter fallen in jedem Fall, aber nicht ausschließlich: Krieg (oder Kriegsgefahr), Epidemie, Pandemie, (terroristische) Anschläge, Revolutionen, Aufstände und/oder bürgerliche Unruhen, Krawalle, behördliche Maßnahmen, außergewöhnliche Wetterbedingungen, außergewöhnlicher Insektenbefall, Krankheit des Personals von Previtality, Streik bei Previtality, Brand bei Previtality, Liquiditäts- oder Solvenzprobleme bei Previtality, eine Schlechterfüllung, eine Nichterfüllung, ein Rückgang der Abnahme und/oder höhere Gewalt auf Seiten der (natürlichen oder juristischen) Personen, an die Previtality die betreffenden Waren (weiter)liefert und/oder von denen Previtality bei der Durchführung des Vertrags in irgendeiner anderen Weise abhängig ist, unvorhersehbare Stockungen bei (Zu-)Lieferern oder anderen Dritten, von denen Previtality abhängig ist, sowie allgemeine Transport- oder Beförderungsprobleme bei Previtality.
Artikel 12: Annahme, Inspektion und Reklamation
12.1. Die Annahme der vom Lieferanten gelieferten Waren hat ausdrücklich durch Previtality zu erfolgen. Eine Lieferung gemäß Artikel 7, die Zahlung einer Rechnung und/oder die zwischenzeitliche Verwendung bzw. Weiterlieferung der Waren bedeuten nicht ohne Weiteres deren Annahme durch Previtality.
12.2. Previtality ist berechtigt, die vom Lieferanten gelieferten Waren innerhalb von sechzig (60) Werktagen nach Lieferung einer Inspektion zu unterziehen bzw. unterziehen zu lassen. Der Lieferant gewährt dafür jede nach Auffassung von Previtality notwendige Mitwirkung. Die Annahme der Waren durch Previtality bedeutet keine Anerkennung durch Previtality, dass die Waren den nach Artikel 13 gegebenen Garantien entsprechen.
12.3. Previtality hat das Recht, die gelieferten Waren zurückzuweisen und abzulehnen, wenn Previtality bei oder nach Empfang oder bei der Inspektion feststellt, dass diese nach ihrer Auffassung nicht dem Vertrag entsprechen, darunter ausdrücklich die vereinbarte Spezifikation und/oder die Garantien und/oder die gesetzlichen Anforderungen, und zwar innerhalb einer angemessenen Zeit nach Entdeckung eines Mangels.
12.4. Weist Previtality die Waren zurück, setzt sie den Lieferanten so bald wie möglich und unter Angabe ihrer Beanstandung davon in Kenntnis.
12.5. Bei Zurückweisung ist der Lieferant verpflichtet, innerhalb einer von Previtality festzusetzenden Frist für die kostenlose Nachbesserung der Waren, den kostenlosen Ersatz der Waren und/oder die Rückzahlung des von Previtality für die Waren bereits gezahlten Betrags zu sorgen, und zwar nach Wahl von Previtality. Previtality hat bei Zurückweisung außerdem das Recht, die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, die gelieferten Waren abzuholen bzw. abholen zu lassen, die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern bzw. lagern zu lassen und/oder, wenn die vorgenannten Optionen nach Auffassung von Previtality vernünftigerweise nicht möglich sind, die gelieferten Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu vernichten bzw. vernichten zu lassen.
12.6. Weist Previtality die Waren zurück, ist sie berechtigt, dem Lieferanten die Kosten der Inspektion in Rechnung zu stellen.
12.7. Der Lieferant stellt Previtality auf erstes Verlangen und innerhalb einer Frist von sieben (7) Werktagen eine Ursprungserklärung in Bezug auf die beim Lieferanten bestellten bzw. vom Lieferanten gelieferten Waren zur Verfügung; diese Ursprungserklärung muss mit einer Zolltarifnummer versehen sein. Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Erfüllung gerät der Lieferant von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dafür eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. Previtality ist dann berechtigt, den Vertrag aufzulösen und ihre etwaigen Kosten und Schäden vom Lieferanten ersetzt zu verlangen.
12.8. Eine Inspektion oder Prüfung der Waren sowie deren Ergebnis können in keinem Fall als Anerkennung der Mangelfreiheit der gelieferten Waren durch Previtality aufgefasst werden und entbinden den Lieferanten nicht von irgendeiner diesbezüglichen Haftung.
Artikel 13: Garantie
13.1. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren dem Vertrag entsprechen und – angesichts der Art der Waren und der Erklärungen, die der Lieferant zu den Waren abgegeben hat – die Eigenschaften besitzen, die Previtality aufgrund des Vertrags erwarten durfte. Der Lieferant garantiert dazu jedenfalls, dass die Waren gemäß den nachfolgenden Anforderungen hergestellt werden und diesen entsprechen, nämlich dass sie:
- über die Eigenschaften, die Qualität und die Zuverlässigkeit verfügen, wie sie im Vertrag, in den vom Lieferanten angegebenen Spezifikationen und erteilten Informationen sowie in den diesbezüglichen vernünftigen Erwartungen von Previtality beschrieben sind;
- neu/von guter Qualität, frei von Mängeln und frei von (dinglichen) Rechten (Dritter) sind;
- fachgerecht, durch fachkundiges Personal, gemäß den vor Ort und in der Sache geltenden gesetzlichen Anforderungen und unter Verwendung neuer und umweltfreundlicher Materialien gefertigt, hergestellt, angebaut und/oder zubereitet worden sind;
- den (vor Ort und in der Sache) anwendbaren gesetzlichen Anforderungen und Vorschriften, den diesbezüglich von den Behörden gestellten Anforderungen (wie Umweltanforderungen) und den üblichen (Branchen-)Normen und (europäischen) Standards entsprechen, darunter ausdrücklich, aber nicht ausschließlich das niederländische Warengesetz (Warenwet), die Basisverordnung über Lebensmittelrecht und die (europäischen) Vorschriften zur Kennzeichnung;
- von den richtigen und erforderlichen Dokumenten, Zertifikaten und Gütesiegeln (wie, falls zutreffend, einem HACCP-Zertifikat, einem Frachtbrief, einem ATR-Zertifikat, Form A, einem EUR.1- oder EUR-MED-Zertifikat und/oder einer Rechnungserklärung) begleitet werden und über diese verfügen. Zum Nachweis hat der Lieferant Kopien der erforderlichen Dokumente während der gesetzlichen Frist aufzubewahren und Previtality auf erstes Verlangen vorzulegen;
- mit einer Angabe des Herstellers oder desjenigen, der die Waren in Verkehr bringt, versehen sind, und zwar mindestens gemäß den europäischen Rechtsvorschriften;
- mit allen Angaben und Anweisungen versehen sind, die für einen ordnungsgemäßen und sicheren Gebrauch erforderlich sind;
- keine anderen schädlichen Folgen für Mensch und Tier haben oder an Materialien verursachen können, außer soweit in der Produktspezifikation oder anderweitig ausdrücklich vom Lieferanten angegeben;
- frei von jeder besonderen Belastung oder Beschränkung sind, die Previtality nicht ausdrücklich und schriftlich akzeptiert hat.
13.2. Der Lieferant garantiert die Ein-, Aus- und Durchfuhr der zu liefernden Waren zu der von Previtality angegebenen Lieferadresse.
13.3. Entsprechen die gelieferten Waren nicht dem Vertrag bzw. den in diesem Artikel 13 genannten Garantien, nimmt der Lieferant die Waren auf seine Kosten, auf erste Aufforderung und nach Wahl von Previtality innerhalb einer angemessenen Frist zurück und zahlt den Preis zurück, bessert sie nach und/oder ersetzt sie, es sei denn, Previtality bevorzugt die Auflösung des Vertrags gemäß den Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Previtality hat das Recht, selbst Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und die dafür entstandenen Kosten vom Lieferanten ersetzt zu verlangen, falls der Lieferant – nachdem Previtality ihn dazu in Verzug gesetzt hat – weiterhin in Verzug bleibt, seinen Abhilfeverpflichtungen aus diesem Artikel 13 nachzukommen.
Artikel 14: Haftung und Freistellung
14.1. Außer soweit Vorsatz oder bewusste Leichtfertigkeit von Previtality oder ihren leitenden Angestellten vorliegt, ist jede Haftung von Previtality, aus welchem Rechtsgrund und für welchen Schaden auch immer, ausgeschlossen.
14.2. Der Lieferant haftet für alle Schäden, sowohl unmittelbare als auch mittelbare, die Previtality infolge einer Nichterfüllung der Verpflichtungen und/oder eines (unerlaubten) Handelns oder Unterlassens seitens des Lieferanten bzw. seines Personals oder der von ihm eingeschalteten Dritten erleidet, sowie für alle Schäden, die Previtality erleidet und die mit der Durchführung des Vertrags zusammenhängen.
14.3. Der Lieferant versichert sich hinsichtlich seiner Haftung nach Gesetz und/oder Vertrag gegenüber Previtality stets ausreichend. Der Lieferant hat ferner alle zu normalen Bedingungen versicherbaren Risiken in seinem Geschäftsbetrieb zu versichern.
14.4. Der Lieferant versichert außerdem alle Waren von Previtality, die er aufgrund des Vertrags in Besitz erhält, gegen alle möglichen Schäden für die Zeit, in der der Lieferant die Waren in Besitz hat.
14.5. Der Lieferant legt auf erstes Verlangen von Previtality unverzüglich (eine beglaubigte Abschrift der) Policen und die Nachweise über die Prämienzahlung zu den in den vorstehenden Absätzen genannten Versicherungen oder eine Erklärung des Versicherers über das Bestehen dieser Versicherungen und die Zahlung der Prämie vor. Der Lieferant beendet bzw. ändert die Versicherungsverträge oder die Bedingungen, unter denen sie abgeschlossen wurden, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Previtality.
14.6. Der Lieferant stellt Previtality von allen Ansprüchen Dritter frei, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand, die durch den (Weiter-)Verkauf und/oder die Verwendung der gelieferten Waren verursacht wurden und/oder anderweitig mit dem Vertrag zusammenhängen oder sich aus ihm ergeben, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit von Previtality und ihren leitenden Angestellten. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich, aber nicht ausschließlich im Fall der Produkthaftung nach Artikel 6:185 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) in Verbindung mit Artikel 6:190 BW, wobei man unter anderem an Ansprüche Dritter denken kann, die sich ergeben aus:
- unerwünschten (Mengen von) Stoffen in den vom Lieferanten gelieferten Waren;
- einer oder mehreren Eigenschaften der Waren, von denen der Lieferant wusste oder hätte wissen müssen, dass sie bei normalem Gebrauch Schäden an Personen, Tieren oder Sachen verursachen können.
Diese Freistellung gilt auch für Forderungen, die unter dem in Artikel 6:190 BW genannten Betrag von 500 € liegen.
14.7. Ist Previtality nach ihrer Auffassung gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, um (weiteren) Schaden im Sinne der vorstehenden Absätze zu verhindern (zum Beispiel durch Einleitung eines Rückrufs), haftet der Lieferant für alle Kosten und Schäden, die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen aufgewendet und erlitten werden.
Artikel 15: Geistiges Eigentum
15.1. Alle Rechte des geistigen Eigentums und ähnliche Rechte, unter anderem, aber nicht beschränkt auf das Urheberrecht, Markenrecht, Designrecht und Eigentumsrecht, in Bezug auf die Waren, Zeichnungen, Formen, Texte, Materialien, Entwürfe, Skizzen, Modelle, Muster, Ideen, Verpackungen, Verpackungsmaterialien, Berechnungen und dergleichen, die von Previtality zur Verfügung gestellt oder von, im Namen von oder im Auftrag von Previtality angefertigt oder im Rahmen des Vertrags anderweitig erlangt wurden oder entstanden sind, liegen ab dem Entstehen dieser Rechte bei Previtality. Previtality gilt zudem ausschließlich als Schöpfer und/oder Entwerfer derselben, unabhängig davon, ob sie dafür eine gesonderte oder zusammengesetzte Vergütung zahlt oder gezahlt hat. Soweit erforderlich, überträgt der Lieferant hiermit alle Rechte des geistigen Eigentums und ähnliche Rechte unwiderruflich und unentgeltlich auf Previtality, die diese hiermit annimmt. Soweit hierfür eine Formalität erforderlich ist, wird der Lieferant seine volle Mitwirkung bei der Vornahme dieser Formalität leisten. Dem Lieferanten ist es nicht gestattet, ohne die schriftliche Zustimmung von Previtality und/oder für andere als die von Previtality bestimmten Zwecke die Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte von Previtality zu nutzen.
15.2. Dem Lieferanten ist es ausdrücklich nicht gestattet, die Waren, den Waren ähnliche Waren und/oder die Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte in Bezug auf die Waren für seinen eigenen Beruf oder sein eigenes Gewerbe zu nutzen oder nutzen zu lassen und/oder diese an Dritte zu verkaufen, zu übertragen, zur Verfügung zu stellen, zur Nutzung zu überlassen oder anderweitig preiszugeben.
15.3. Previtality behält sich das Recht vor, die Nutzung aller ihrer Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte zu kontrollieren und nach eigenem Ermessen sofort zu unterbinden. Der Lieferant gewährt dazu seine volle Mitwirkung.
15.4. Der Lieferant informiert Previtality unverzüglich über jede Verletzung oder missbräuchliche Nutzung der Previtality zustehenden Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte.
15.5. Der Lieferant garantiert, dass die Verwendung, einschließlich des Weiterverkaufs, der an Previtality gelieferten Waren keine Rechte des geistigen Eigentums und ähnlichen Rechte Dritter verletzt, stellt Previtality von Ansprüchen Dritter wegen (vermeintlicher) Verletzungen in diesem Zusammenhang frei und ersetzt Previtality alle infolgedessen erlittenen Schäden, einschließlich der Kosten für Rechtsbeistand.
15.6. Sofern dies nicht im Vertrag ausdrücklich festgelegt ist, werden durch den Vertrag oder durch die Erteilung von Informationen aufgrund desselben keine Lizenzen unter einem Patent, Urheberrecht oder sonstigen Recht des geistigen Eigentums erteilt.
Artikel 16: Geheimhaltung
16.1. Dem Lieferanten, den mit ihm verbundenen Unternehmen und Mitarbeitern sowie den eingeschalteten Dritten ist es nicht gestattet, die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede sonstige Form vertraulicher Daten, die dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags von Previtality zur Verfügung gestellt wurden (schriftlich, mündlich, grafisch, digital) oder dem Lieferanten auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, aber nicht ausschließlich Informationen über die Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality hergestellt wurden, etwaige vereinbarte oder mitgeteilte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, es sei denn:
- die Parteien haben dies vorab schriftlich vereinbart; oder
- die Offenlegung ergibt sich aus geltenden Gesetzen oder Vorschriften.
Außerdem trägt der Lieferant dafür Sorge, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen und Mitarbeiter sowie die eingeschalteten Dritten sich der Verpflichtungen aus diesem Artikel bewusst sind, und vereinbart bei der Einschaltung Dritter eine Geheimhaltungsklausel, die diesem Artikel gleichwertig ist.
16.2. Dem Lieferanten – einschließlich seines Personals und der von ihm eingeschalteten Dritten – ist es außerdem nicht gestattet, die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede sonstige Form vertraulicher Daten, die dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags von Previtality zur Verfügung gestellt wurden oder dem Lieferanten auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, aber nicht ausschließlich Informationen über die Produkte und/oder Dienstleistungen, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality hergestellt wurden, etwaige vereinbarte oder mitgeteilte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, für einen anderen Zweck als den, für den sie erlangt wurden, zu verwenden, es sei denn:
- die Parteien haben dies vorab schriftlich vereinbart; oder
- die Offenlegung ergibt sich aus geltenden Gesetzen oder Vorschriften.
16.3. Ist der Vertrag zwischen den Parteien beendet bzw. sind die Arbeiten ausgeführt, hat der Lieferant die Informationen, Daten, Ideen, das Material oder jede sonstige Form vertraulicher Daten, die dem Lieferanten im Rahmen des Vertrags von Previtality zur Verfügung gestellt wurden oder dem Lieferanten auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind – darunter ausdrücklich, aber nicht ausschließlich Informationen über die Produkte, die der Lieferant an Previtality liefert und/oder die im Auftrag oder für Previtality hergestellt wurden, etwaige vereinbarte oder mitgeteilte Tarife und/oder sonstige Informationen über das Unternehmen von Previtality –, auf erstes Verlangen von Previtality an Previtality zurückzugeben oder zu vernichten – nach Wahl von Previtality –, und zwar innerhalb von dreißig (30) Tagen nach einem entsprechenden Verlangen von Previtality.
16.4. Bei einem Verstoß des Lieferanten, seines Personals oder eines von ihm eingeschalteten Dritten gegen die Bestimmungen dieses Artikels 16 verwirkt der Lieferant eine sofort fällige Vertragsstrafe von fünfzigtausend Euro (50.000 €) je Verstoß und von fünftausend Euro (5.000 €) für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, unbeschadet des Rechts von Previtality auf Ersatz aller tatsächlich erlittenen Schäden und entstandenen Kosten.
Artikel 17: Aussetzung und Auflösung
17.1. Previtality ist, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf und ohne zu irgendeinem Schadensersatz verpflichtet zu sein, berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ganz oder teilweise auszusetzen, wenn:
- der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt;
- Previtality triftigen Grund zu der Befürchtung hat, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen wird;
- der Lieferant Insolvenz, einen Zahlungsaufschub oder eine Schuldenregulierung beantragt hat oder insolvent geworden ist, ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde oder er zu einer Schuldenregulierung zugelassen wurde;
- Sachen oder Forderungen des Lieferanten gepfändet wurden;
- der Lieferant (Gesellschaft) aufgelöst wird;
- der Lieferant (natürliche Person) unter Vormundschaft gestellt wird oder verstirbt;
- eine Änderung der Kontrolle über den Lieferanten eintritt;
- Previtality den Lieferanten bei Vertragsschluss gebeten hat, Sicherheit für die Erfüllung zu leisten, und diese Sicherheit ausbleibt oder unzureichend ist.
17.2. Previtality hat bei Auflösung jedenfalls das Recht:
- das bereits Gelieferte auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden und/oder lagern zu lassen;
- vom Lieferanten die zusätzlichen Ausgaben ersetzt zu bekommen, die Previtality für einen angemessenen Ersatz der Waren tätigen muss, die von Previtality nicht empfangen oder behalten wurden.
17.3. Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber Previtality auszusetzen und ein Zurückbehaltungsrecht an Waren auszuüben, die Eigentum von Previtality sind oder auf die Previtality in irgendeiner Weise Anspruch hat.
Artikel 18: Verpflichtungen nach Vertragsende
18.1. Ist der Vertrag zwischen den Parteien beendet bzw. sind die Arbeiten ausgeführt, ist keine der beiden Parteien verpflichtet, die darin beschriebenen Tätigkeiten fortzusetzen, und alle Verpflichtungen und Rechte der Parteien enden, mit Ausnahme der Artikel 15 (Geistiges Eigentum) und 16 (Geheimhaltung), die nach Ablauf oder Beendigung in Kraft bleiben.
Artikel 19: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1. Auf jeden Vertrag zwischen Previtality und dem Lieferanten ist niederländisches Recht anwendbar.
19.2. Jede Streitigkeit zwischen Previtality und dem Lieferanten wird vom Bezirksgericht (Rechtbank) Den Haag entschieden.
19.3. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („CISG“) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 20: Sprache
20.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen wurden ursprünglich in niederländischer Sprache verfasst und in verschiedene Sprachen übersetzt. Bei Widersprüchen zwischen dem niederländischen Text und einer übersetzten Fassung ist stets der niederländische Text maßgeblich und verbindlich.